17.05.2012     14:07 Uhr
BabyCare ...gesunde Schwangerschaft

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Elternzeit

Hier ein paar Informationen aus der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Diese sehr hilfreiche Broschüre können Sie auch kostenlos unter http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Service/themen-lotse,did=89272.html bestellen!

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis (auch befristete Verträge, Teilzeittätigkeit, geringfügige Beschäftigung, Auszubildende, Umschüler) stehen.
Voraussetzungen:
  • Das Kind lebt im selben Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen das Kind selbst.
  • Sie arbeiten nicht mehr als 30h/Woche während der Elternzeit.
Jeder Elternteil kann Elternzeitbeanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Sie können diese auch zusammen in Anspruch nehmen. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gleichzeitig nutzen (also nicht nur gemeinsame eineinhalb Jahre).

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.

Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate genutzt werden. Ist geplant, die Partnermonate in Anspruch zu nehmen und soll dafür Elternzeit genutzt werden, muss die Anmeldung der Elternzeit erst spätestens sieben Wochen vor deren Beginn gegenüber der Arbeitgeberseite erfolgen, auch wenn im Elterngeldantrag bereits eine Festlegung für die Elternzeit getroffen wurde. Eine frühere Anmeldung der Elternzeit gegenüber der Arbeitgeberseite ist nicht ratsam, da der besondere Kündigungsschutz des BEEG mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, besteht.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Väter und Mütter sind also nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.
Um den Teilzeitanspruch während der Partnermonate des Elterngeldes geltend machen zu können, muss für mindestens zwei Monate Elternzeit beansprucht werden. Der Arbeitgeber muss diesem jedoch zustimmen.

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor die Elternzeit verlangt und verbindlich (zunächst für zwei Jahre) festgelegt wird.

Stellt sich während der Elternzeit weiterer Nachwuchs ein, ändert dies nichts an der laufenden Elternzeit für das erste Kind. Die bestehende Elternzeit schließt eine weitere Elternzeit aus, d.h., die Elternzeit für das zweite Kind beginnt erst im Anschluss an die Elternzeit für das erste Kind.

Kündigung?

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn während der Elterzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Restlicher Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Er erlischt dabei nicht wie im Normalfall zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Durch die Geburt eines weiteren Kindes wird der Übertragungszeitraum jedoch nicht verlängert. Wird der übertragene Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach Ende der ersten Elternzeit genommen, verfällt er. Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten.

 


Beitrag zuletzt aktualisiert am: 13.12.11 11:13