17.05.2012     14:13 Uhr
BabyCare ...gesunde Schwangerschaft

Wissenswertes rund um die Schwangerschaft


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Nacht- und Sonntagsarbeit

Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit (§8 MuSchG)

  • Werdende und Stillende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden.
  • Sie dürfen nicht mehr als maximal 81/2 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche, Frauen unter 18 Jahren täglich höchstens acht Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
  • Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrzeit (Wohnung–Arbeitsstelle) sind keine Arbeitszeit.
ABER:
  • Einige begrenzte Abweichungen von diesen Verboten sind für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt (z. B.für Krankenhäuser, das Gaststätten- und Hotelgewerbe, in der Landwirtschaft, für Künstlerinnen und im Familienhaushalt). (§ 8 Abs. 4 MuSchG)
  • Von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit kann für werdende oder für stillende Mütter in Krankenpflegeanstalten, Pflege-, Kinder-, Alters-, Lehrlings- und Erholungsheimen im Rahmen des Absatzes 4 abgewichen werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
Siehe dazu auf http://www.lgl.bayern.de unter der Rubrik Arbeitsschutz (Sozialer Arbeitsschutz).
 

Beitrag zuletzt aktualisiert am: 13.12.11 11:20