Schwangerschaft und Berufstätigkeit
Vom Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und während der Stillzeit gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Mutterschutzgesetz.
Es gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmerinnen, die in einer Firma, einem Privathaushalt oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Azubis, Leiharbeitnehmerinnen und geringfügig Beschäftigte. Für Beamtinnen gelten ähnliche Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Nur Hausfrauen und selbstständig Tätige fallen nicht darunter.
Inhaltsverzeichnis
Meldepflicht
Wenn Ihre Schwangerschaft zweifelsfrei festgestellt wurde, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin unterrichten, damit er seiner Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber nachkommen kann. Eine mündliche Information genügt.
Beschäftigungsverbote
Sie dürfen nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden, der gesundheitliche Gefahren für Sie oder Ihr Kind birgt. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren Arbeitsplatz auf mögliche Gefährdungen hin zu überprüfen. Die Bestimmungen sind vom Arbeitgeber sehr ernst zu nehmen, denn gesetzlich trägt er die volle Verantwortung dafür.
Elternzeit
Elternzeit ist ein höchstpersönlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern. Den Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer und Personen in Berufsausbildung, die als Elternteil ein Kind, mit dem sie im Haushalt zusammen leben, betreuen und versorgen wollen. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, wenn der Vater sie nimmt und nach dem Ende der Mutterschutzfrist, wenn die Mutter sie nimmt.
Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Sie können diese auch zusammen in Anspruch nehmen. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gleichzeitig nutzen.
Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
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